Artikel mit ‘Beihilfe zur Selbsttötung’ getagged

Darf ein Arzt beim Suizid helfen?

Mittwoch, 11. August 2010

Wie soll sich ein Arzt verhalten, wenn sein todkranker Patient den wohl überlegten und ernsthaften Wunsch äußert, sich selbst zu töten? Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland zwar straflos, Ärzten aber berufsrechtlich untersagt. Der renommierte Mediziner Gian D. Borasio, Inhaber des Lehrstuhl für Palliativmedizin an der LMU München, nimmt dazu in einem Gastbeitrag der Süddeutschen Zeitung vom 3.8.2010 Stellung. Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Durch den Beschluss der Ärzteschaft auf dem Ärztetag Anfang Juni 2011 in Kiel ist das Thema nun klar geregelt. Nunmehr verstößt Beihilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt ausdrücklich gegen das ärztliche Berufsrecht. In der Berufsordnung – dem verbindlichen Standesrecht der Ärzte – heißt es künftig: “Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.”

Roger Kusch beendet Sterbehilfe

Samstag, 21. Februar 2009

Roger Kusch hat erklärt, bis auf weiteres keine Sterbehilfe mehr zu leisten. Er beugte sich damit dem Urteil des Hamburger Verwaltungsgerichts, das ihm vor zwei Wochen die Beihilfe zum Suizid untersagt hatte. Kusch stand unter starker Kritik seitens Politik, Ärzteschaft und Kirchen. Nach Ansicht der Deutschen Hospiz Stiftung gab – neben dem Risiko strafrechtlicher Konsequenzen – vor allem der öffentliche Druck den Ausschlag, dass Kusch “seine menschenverachtende Suizidvermittlung” nun einstellt. Weitere Hintergrundinformationen zu Roger Kusch sowie zu den Sterbehilfeorganisationen Dignitas, Exit und anderen

Kusch weiterhin aktiv: Fünfte Beihilfe zur Selbsttötung

Mittwoch, 03. Dezember 2008

Dr. jur. Roger Kusch, Ex-Justizsenator in Hamburg: Für viele ein unverantwortlicher PR-Süchtiger, für manche ein mutiger Tabubrecher und Helfer in existentieller Not. Sein erklärtes Ziel: Eine gerichtliche Klärung zur Sterbehilfe in Deutschland zu provozieren. Am Freitag, den 28. November 2008 wurde Kusch zum fünften Mal aktiv: Er unterstützte die 97jährige Frieda F. aus Bergisch Gladbach dabei, sich das Leben zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits wegen zweier früherer Fälle gegen Kusch, dies wird wohl der Dritte Fall werden. Nur einen Tag vorher hatte die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt. Weitere Details auf www.sueddeutsche.de

Dignitas, Dignitate und Exit: Die so genannten Sterbehilfeorganisationen

Mittwoch, 19. November 2008

Einige Fakten als Diskussionsgrundlage:

Ein ärztlich begleiteter Suizid ist in Deutschland nicht erlaubt. Zwar ist Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, doch verbietet das ärztliche Berufsrecht deutschen Medizinern einen “assistierten Suizid” (siehe: “Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“). Zudem muss jeder, der bei einem Suizidversuch anwesend ist, bei Eintritt der Ohnmacht des Patienten sofort lebensrettende Maßnahmen einleiten. Andernfalls macht er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Ist man sogenannte Person in “Garantenstellung” (also naher Angehöriger oder Arzt), kann man sogar wegen Totschlags durch Unterlassen bestraft werden, eine deutlich höhere Strafdrohung als bei unterlassener Hilfeleistung. Die Konsequenz: Der “Helfer” muss den Sterbewilligen verlassen, bevor dieser das tödliche Präparat einnimmt (so agiert auch Roger Kusch)…

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Zwischenruf: Was motiviert Roger Kusch?

Dienstag, 18. November 2008

Die Aufregung um den früheren Hamburger Justizsenator Dr. Roger Kusch und seinen “Selbsttötungsapparat” ist etwas abgeflaut. Der Suizid der 79jährigen Bettina Schardt am 28.6.2008 hatte eine Welle der Empörung ausgelöst (einige der damaligen Berichte: BILD, Spiegel, FAZ). Sein bereits im September 2007 gegründeter Verein “Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V.” besteht und arbeitet aber weiter. …

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Aktive und passive Sterbehilfe: Was heißt das eigentlich?

Mittwoch, 12. November 2008

Eine sachliche Diskussion über dieses sensible Thema ist unter anderem schon deshalb schwierig, weil die juristische Bedeutung der Begriffe oft unklar ist sie deshalb häufig falsch verwendet werden. Eine Umfrage der Bundesärztekammer ergab, dass sogar mehr als 50 Prozent der Ärzte sog. “passive” und “aktive” Sterbehilfe verwechseln. Wir definieren deshalb nachfolgend die wichtigsten Begriffe:

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